Unsere Satzung

Stand: 1996

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Schützenverein Harkebrügge e.V..
Er hat seinen Sitz in 26676 Harkebrügge und ist unter der Vereinsregister-Nr.: VR 314 beim Vereinsregister des Amtsgerichts Cloppenburg eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke II“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere, die Pflege des Schießsports, die Wahrung des Schützenbrauchtums, der Betrieb einer Sportschießanlage und die schießsportliche und allgemeine Jugendarbeit zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt eventuelles Vermögen des Vereins an die Gemeinde Barßel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Ortes Harkebrügge zu verwenden hat, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben.

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist zum Schlusse des Geschäftsjahres (gleich des Kalenderjahres) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Aus wichtigem Grund kann eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 4
Vorstand
Der vereinsinterne Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberichtigt.
Intern soll der 2. Vorsitzende von dem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

§ 5
Generalversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Die Mitgliederversammlung soll im Quartal eines jeden Kalenderjahres abgehalten werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 20 % der· Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang in der Schießhalle bzw. im jeweiligen anderen Vereinslokal.
Die vorläufige Tagesordnung soll angegeben werden.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Bei einem Beschluß, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

An der Generalversammlung werden gewählt:
a) der Vorstand nach § 4 dieser Satzung
b) der Festausschuß
c) zwei Kassenprüfer (die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören)
d) die Würdenträger des Vereins.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.

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